Welche Kosten werden von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen?
Wenn die Behandlungsnotwendigkeit medizinisch begründet ist, werden beim ersten Kind 80 %, beim zweiten und jedem weiteren Kind 90 % der Kosten übernommen. Die restlichen 20 bzw. 10 % verbleiben beim Patienten. Nach erfolgreichem Abschluß der Behandlung wird dieser Eigenanteil von der Kasse zurückerstattet. Dazu bedarf es der Abschlußbescheinigung, die nur vom behandelnden Kieferorthopäden ausgestellt wird.
Seit Januar 2002 gibt es genau definierte Richtlinien. Der Kieferorthopäde muss vor Behandlungsbeginn die Fehlstellung mit einer Art „Notensystem“ von 1 – 5 bewerten. Die Krankenkasse muss sich an den Kosten einer Behandlung nur ab Schweregrad 3 beteiligen. Diese Leistungen müssen lt. Gesetzgeber ausreichend, wirtschaftlich und zweckmäßig sein, also auf das notwendigste begrenzt. Nur diese vertraglichen Leistungen werden von Ihrer Krankenkasse bezahlt.
Behandlungen leichterer Fehlstellungen wie Grad 1 oder Grad 2 müssen selbst bezahlt werden. Dies bedeutet nicht, dass eine Behandlung dieser Fehlstellung nicht notwendig wäre. Sie ist lediglich nach den Kassen-Richtlinien aus Kostengründen ausgegrenzt. Wird eine Fehlstellung in Grad 1 oder 2 eingeteilt, muss der Kieferorthopäde der Krankenkasse und dem Berufsverband eine Mitteilung schicken. Dadurch wird verhindert, dass bei einer Zweitberatung versucht wird, die Entscheidung zu ändern.
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